Solange diese über den Gewässerraum nicht entschieden habe, bleibe das eidgenössische Übergangsrecht anwendbar. Dieses Übergangsrecht erlaube keine Ausnahmebewilligung. Der Modellflugplatz sei auch aus diesem Blickwinkel nicht bewilligungsfähig (Beschwerde WBE.2022.176, S. 11 f.). Die Beschwerdeführer II beanstanden sodann die Standortgebundenheit. Es sei nicht geprüft worden, ob es andere geeignete Standorte für den Modellflugplatz gebe. Ungeprüft sei auch geblieben, ob das Bedürfnis an einem Modellflugplatz eine Anlage im Nichtbaugebiet rechtfertige.