Die Beschwerdeführer II bringen ebenfalls vor, der Modellflugplatz befinde sich in der Landschaftsschutzzone, wo sämtliche Bauten, Anlagen und Terrainveränderungen, Abgrabungen, Aufschüttungen und Ablagerungen verboten seien (§ 20 Abs. 1 BNO). Ein Modellflugplatz dürfe in der Landschaftsschutzzone nicht bewilligt werden (Beschwerde WBE.2022.176, S. 9 ff.). Ebenso rügen sie, dem Modellflugplatz stehe das eidgenössische Gewässerschutzrecht entgegen. Zuständig für den Entscheid, ob für den eingedolten Nbach ein Gewässerraum auszuscheiden sei, sei die Gemeindeversammlung E. Solange diese über den Gewässerraum nicht entschieden habe, bleibe das eidgenössische Übergangsrecht anwendbar.