Die Anlage am heutigen Standort verletze konkrete gesetzliche Schutznormen der Landschaftsschutzzone und des Gewässerschutzrechts und sei vor diesem Hintergrund nicht bewilligungsfähig. Insbesondere für die Erteilung einer Ausnahmebewilligung für eine Anlage im Gewässerraum bestehe vorliegend keine gesetzliche Grundlage. Die gegenläufigen privaten und öffentlichen Interessen seien insgesamt höher zu gewichten als die für den Modellflugplatz sprechenden privaten Interessen des Gesuchstellers (vgl. zum Ganzen: Beschwerde WBE.2022.175, S. 15 ff., Replik Beschwerdeführer I WBE.2021.175, S. 9 ff.).