Bei einer rechtsgenüglichen Abklärung des Sachverhalts bzw. der gegen das Projekt stehenden öffentlichen und privaten Interessen und einer korrekt vorgenommenen Interessenabwägung hätte festgestellt werden müssen, dass erhebliche Interessen des Natur-, Landschafts- und Gewässerschutzes sowie die Sicherheitsinteressen des Beschwerdeführers und der Öffentlichkeit gegen den Betrieb des Flugplatzes sprächen. Die Anlage am heutigen Standort verletze konkrete gesetzliche Schutznormen der Landschaftsschutzzone und des Gewässerschutzrechts und sei vor diesem Hintergrund nicht bewilligungsfähig.