Der Gemeinderat und die Vorinstanz hätten den massgeblichen Sachverhalt nicht geprüft und sich diesbezüglich auch nicht rechtsgenüglich mit den Einwendungen auseinandergesetzt (vgl. Beschwerde WBE.2021.175, S. 9 ff.). Schliesslich seien auch die dem Modellflugplatz entgegenstehenden Interessen einseitig und unvollständig berücksichtigt worden. Das "Naturschutzgutachten" basiere auf einseitigen und nicht weiter geprüften Aussagen von Einzelpersonen oder gar den Vereinsmitgliedern selbst.