Da aus heutiger Sicht eine Öffnung des Bachs jedoch weder geplant noch angezeigt sei, eine allfällige Bachöffnung zudem mit geringfügiger Verschiebung des Bachlaufs sowie ohne Beseitigung der Modellflugpiste möglich wäre und auch sonst keine Gewässerschutzinteressen entgegenständen, könne die erforderliche Ausnahmebewilligung erteilt werden (Art. 41c Abs. 1 GSchV). Hinsichtlich des Lärms und der Sicherheit beurteilte die Vorinstanz den Betrieb des Modellflugplatzes ebenfalls als zulässig (zum Ganzen: angefochtener Entscheid, S. 10 ff.; ferner Beschwerdeantwort Rechtsdienst Regierungsrat, S. 2 f., 5 ff.).