Dasselbe gelte hinsichtlich des eingedolten Bachs, welcher die Modellflugpiste quere. Zwar liege ein grosser Teil des Modellflugplatzes im Gewässerraum des eingedolten Bachs. Da aus heutiger Sicht eine Öffnung des Bachs jedoch weder geplant noch angezeigt sei, eine allfällige Bachöffnung zudem mit geringfügiger Verschiebung des Bachlaufs sowie ohne Beseitigung der Modellflugpiste möglich wäre und auch sonst keine Gewässerschutzinteressen entgegenständen, könne die erforderliche Ausnahmebewilligung erteilt werden (Art. 41c Abs. 1 GSchV).