Diese erweiterte Besitzstandgarantie erstreckt sich auf Bauten und Anlagen, die vor der Einführung der Trennung der Bauzonen von den Nichtbauzonen am 1. Juli 1972 in Übereinstimmung mit dem materiellen Recht erstellt worden sind, oder zwar nach dem 1. Juli 1972 in der Bauzone erstellt, aber nachträglich zum Nichtbaugebiet geschlagen worden sind (RUDOLF MUGGLI, in: Praxiskommentar RPG: Bauen ausserhalb der Bauzone, 2017 [nachfolgend: Praxiskommentar RPG), N. 17 zu Art. 24c; ALIG/HOFFMANN, in: Öffentliches Baurecht, 2016, Rz. 3.179).