22 Abs. 2 lit. a RPG). 3.2. Zu prüfen ist, ob der Modellflugplatz über eine Ausnahmebewilligung nach Art. 24 ff. RPG bewilligt werden kann. Ins Auge fällt dabei zunächst Art. 24c RPG: Danach sind bestimmungsgemäss nutzbare Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzonen, die nicht mehr zonenkonform sind, in ihrem Bestand geschützt (Abs. 1); solche Bauten und Anlagen können mit Bewilligung der zuständigen Behörde erneuert, teilweise geändert, massvoll erweitert oder wiederaufgebaut werden, sofern sie rechtmässig erstellt oder geändert worden sind (Abs. 2).