Dass ein Modellflugplatz ausserhalb der Bauzonen aufgrund seiner Folgen auf die Raumordnung, die Umwelt und die Erschliessung einer Baubewilligung nach Art. 22 RPG und § 59 des Gesetzes über Raumentwicklung vom 19. Januar 1993 (Baugesetz, BauG; SAR 713.100) bedarf (angefochtener Entscheid, S. 5 mit Hinweisen), ist zu Recht nicht umstritten. Ebenso steht fest, dass der Modellflugplatz in keinem Zusammenhang mit einer landwirtschaftlichen oder gartenbaulichen Nutzung (vgl. Art. 16a RPG; § 14 Abs. 1 BNO; angefochtener Entscheid, S. 8) steht, weshalb er – mangels Zonenkonformität – einer ordentlichen Baubewilligung nach Art. 22 Abs. 2 RPG nicht zugänglich ist (siehe Art. 22 Abs. 2 lit.