Weiter ist zu beachten, dass auch die Landschaftsschutzzone gemäss § 20 BNO erst am 24. November 2004 beschlossen und durch den Regierungsrat am 28. September 2005 genehmigt wurde (angefochtener Entscheid, S. 8). Auch diese Bestimmung wäre aufgrund der damit verfolgten erheblichen öffentlichen Interessen bei der erstmaligen (nachträglichen) Bewilligung anzuwenden (vgl. Erw. II/2.2). Die Vereinbarkeit des Modellflugplatzes mit § 20 BNO wird in Erw. II/4.5 geprüft. 3. 3.1. Gemäss Art. 22 des Bundesgesetzes vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG; SR 700) dürfen Bauten und Anlagen - 19 -