41c Abs. 2 GSchV, wonach Anlagen im Gewässerraum in ihrem Bestand grundsätzlich geschützt sind, sofern sie rechtmässig erstellt wurden und bestimmungsgemäss nutzbar sind, umfasst somit nur formell rechtmässige, d.h. rechtskräftig bewilligte Bauten und Anlagen (Urteil des Bundesgerichts 1C_22/2019, 1C_476/2019 vom 6. April 2020, Erw. 8.2). Selbst wenn man im vorliegenden Fall somit die Ansicht vertreten würde, der nicht baubewilligte Modellflugplatz sei vor rund 30 Jahren erstellt worden und deshalb nach dem Rechtszustand von damals zu beurteilen, so wäre er in seinem Bestand nur geschützt, wenn er auch heute noch im Gewässerraum bewilligt werden könnte (siehe Erw. II/2.2 und 4.6).