2.3.4. Hinzuweisen ist im Übrigen, dass am 1. Juni 2011 neue Bestimmungen der Gewässerschutzverordnung (GSchV; SR 814.201) in Kraft getreten sind, welche Normen auch auf bereits bestehende, nicht bewilligte Bauten oder Anlagen anzuwenden sind. Bauten im Gewässerraum, die vor dem Stichtag (1. Juni 2011) ohne Baubewilligung errichtet oder geändert wurden, sind in ihrem Bestand nur geschützt, wenn sie auch heute noch im Gewässerraum bewilligt werden könnten. Art. 41c Abs. 2