Überdies stehen ein Strom- und ein Wasseranschluss zur Verfügung, welche zum Zeitpunkt der Betriebsbewilligung vom 24. Februar 1992 und auch Jahre danach noch nicht vorhanden waren. Dass diese Anschlüsse schliesslich dem Grundeigentümer in einem separaten Verfahren nachträglich zugestanden wurden, spielt hier keine Rolle, da die Vereinsmitglieder des Beschwerdegegners diese Anschlüsse mitbenützen können.