Der Unterstand, das Cheminée und das Ladestationsgestell wurden inzwischen zurückgebaut, weshalb sie nicht mehr zur Beurteilung stehen. Der Strom- und der Wasseranschluss sowie die Einkiesung des Wendeplatzes wurden (aufgrund der landwirtschaftlichen Betriebsnotwendigkeit) dem Grundeigentümer AH. zudem inzwischen in einem separaten Verfahren zugestanden (angefochtener Entscheid, S. 4; Vorakten, act. 245 ff.). Ihre Zulässigkeit steht damit fest, auch wenn ausser Frage steht, dass sie von den Mitgliedern des Beschwerdegegners mitbenützt werden.