Zwingende Gründe für eine sofortige Anwendung neuen Rechts hat das Bundesgericht im Bereich des Gewässer-, Natur-, Heimat- und Umweltschutzrechts als gegeben erachtet (BGE 135 II 384, Erw. 2.3; Urteil des Bundesgerichts 1C_22/2019, 1C_476/2019 vom 6. April 2020, Erw. 8.2). Vorliegend ist in tatsächlicher Hinsicht bereits der Ausgangszustand umstritten. Die Beschwerdeführer beanstanden zu Recht, dass die Vorinstanz die Situation anfangs der 1990er Jahre, als der Flugbetrieb aufgenommen - 12 -