2.2. Ausser Frage steht, dass die am 24. Februar 1992 erteilte Betriebsbewilligung nicht in einem Baubewilligungsverfahren erging. Eine Baubewilligung wurde bei Aufnahme des Flugbetriebs nicht eingeholt bzw. erteilt, ebenso wenig eine kantonale Zustimmung im Sinne von Art. 25 Abs. 2 RPG, welche bereits damals jedoch zwingend erforderlich gewesen wäre. Zu prüfen ist, ob der heute bestehende Modellflugplatz (nachträglich) einer Baubewilligung zugeführt werden kann (zur Baubewilligungspflicht siehe Erw. II/3.1). Da es sich um eine bereits erstellte Baute bzw. Anlage handelt, stellt sich zunächst die Frage nach dem anwendbaren Recht.