2.1.2. Die Beschwerdeführer erachten die Ansicht der Vorinstanz als nicht richtig. Der Modellflugplatz müsse nach dem heute geltenden Recht beurteilt werden. Der Beschwerdeführer I hält fest, die zwingende Anwendung des neuen, strengeren Rechts im Bereich des Gewässer-, Natur-, Heimat- und Umweltschutzrechts gelte nicht nur bezüglich der nach ihrem Inkrafttreten zusätzlich erstellten Anlageteile, sondern für die gesamte, nachträglich zu bewilligende Anlage; korrekterweise sei auf die gesamte Anlage das neue Recht anzuwenden (vgl. Beschwerde WBE.2022.175, S. 6 ff.; Replik Beschwerdeführer I WBE.2022.175, S. 5