Das seither in Kraft getretene strengere Recht im Bereich des Gewässer-, Natur-, Heimatund Umweltschutzes sei lediglich auf die nach ihrem Inkrafttreten zusätzlich erstellten Anlageteile anwendbar. Dementsprechend habe der Regierungsrat die ursprüngliche Anlage zunächst nach dem 1990 sowie 1993 geltenden Raumplanungsrecht beurteilt, aber anschliessend die heutige, mit weiteren Elementen ergänzte Anlage zusätzlich auch noch nach dem in den Jahren 2020 (Baubewilligung des Gemeinderats) und 2022 (Entscheid des Regierungsrats) geltenden, strengeren Recht geprüft (Beschwerdeantwort Vorinstanz, S. 2; angefochtener Entscheid, S. 7 f.).