keine praktischen Probleme bezüglich der Ermittlung damaligen Sach- und Rechtslage auf. Dementsprechend sei die 1990 erstellte Start- und Landebahn anhand des damals geltenden Rechts zu beurteilen. Das seither in Kraft getretene strengere Recht im Bereich des Gewässer-, Natur-, Heimatund Umweltschutzes sei lediglich auf die nach ihrem Inkrafttreten zusätzlich erstellten Anlageteile anwendbar.