25 Abs. 2 RPG) erteilt habe. Die Bauherrschaft habe nicht bösgläubig auf die Einreichung eines Baugesuchs verzichtet, weil sie gewusst habe, dass zeitnah strengeres, die Baubewilligungserteilung ausschliessendes Recht in Kraft treten würde. Entsprechend der höchstrichterlichen Praxis sei es daher sachgerecht, das nachträgliche Baugesuch anhand des Rechts zu beurteilen, das im Zeitpunkt der Erstellung der Anlage gegolten habe, nachdem das jüngere Recht für die Bauherrschaft nicht milder sei. Diese Praxis werfe vorliegend - 10 -