Der Beschwerdegegner hätte also gar keine Baubewilligung erlangen können, selbst wenn er darum ersucht hätte. Das vom Gemeinderat E. bewilligte Flugplatzreglement habe aus damaliger kantonaler Sicht eine formgültige Bewilligung des Modellflugplatzes dargestellt, auch wenn die kantonale Praxis bereits damals in Widerspruch zum geltenden eidgenössischen Raumplanungsrecht gestanden habe (vgl. angefochtener Entscheid, S. 5 f.). Der Bauherrschaft könne nicht vorgeworfen werden, dass der Gemeinderat aufgrund der damals herrschenden kantonalen Praxis lediglich eine kommunale Polizeierlaubnis und nicht eine Baubewilligung mit kantonaler Zustimmung (Art. 25 Abs. 2 RPG) erteilt habe.