einem Flugbetriebsreglement regle und darin die entgegenstehenden Interessen angemessen berücksichtige) nicht eingetreten wäre und mitgeteilt hätte, das vom Gemeinderat am 24. Februar 1993 (richtig: 24. Februar 1992) genehmigte Flugbetriebsreglement stelle eine hinreichende Bewilligung der Anlage dar. Der Beschwerdegegner hätte also gar keine Baubewilligung erlangen können, selbst wenn er darum ersucht hätte.