Die Vorinstanz erörterte, aus heutiger Sicht sei es zwar falsch, dass der Gemeinderat im Jahre 1993 (richtig: 1992) lediglich eine Betriebsbewilligung erteilt und kein Baubewilligungsverfahren durchgeführt habe. Allerdings müsse davon ausgegangen werden, dass die damalige Baugesuchszentrale auf ein ihr vom Gemeinderat 1993 oder 1994 zugestelltes Baugesuch für den Modellflugplatz E. mit Verweisung auf einen Regierungsratsbeschluss vom 25. August 1993 (in welchem der Regierungsrat bezüglich eines anderen Modellflugplatzes die Baubewilligungspflicht verneint und es als genügend bezeichnet habe, wenn der Gemeinderat den Flugbetrieb in