3. Mit Eingabe vom 13. Januar 2023 reichten die Beschwerdeführer II die Erbbescheinigung nach. Damit ist die Beschwerdelegitimation ausgewiesen, was auch der Beschwerdegegner anerkennt (Beschwerdeantwort Beschwerdegegner WBE.2022.176, S. 2). 4. Mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde können die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts sowie Rechtsverletzungen gerügt -8- werden (§ 55 Abs. 1 VRPG). Eine Ermessenskontrolle ist dagegen ausgeschlossen (Umkehrschluss aus § 55 Abs. 3 VRPG).