2. Die beiden Beschwerden richten sich gegen denselben Entscheid des Regierungsrats vom 16. März 2022. Bezüglich der Streitfrage, ob der Modellflugplatz bewilligt werden kann oder nicht liegt derselbe Sachverhalt zugrunde und es stellen sich gleiche Rechtsfragen. Die Beschwerden hängen inhaltlich eng zusammen. Es rechtfertigt sich deshalb, die beiden Beschwerdeverfahren WBE.2022.175 und WBE.2022.176 zu vereinigen und die Sache in einem einzigen Urteil zu behandeln (vgl. BGE 128 V 192, Erw. 1; Urteil des Bundesgerichts 1C_327/2021, 1C_328/2021 vom 3. Februar 2022, Erw. 1; Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2016.466, WBE.2016.470 vom 30. Juni 2017, Erw. I/2).