2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich MWST). 2.5. Mit Replik vom 10. August 2022 äusserte sich der Beschwerdegegner zu den Beschwerdeantworten des Gemeinderats sowie des Regierungsrats und wiederholte seinen in der Beschwerdeantwort gestellten Antrag. -7- 2.6. Mit Eingabe vom 7. September 2022 verzichteten die Beschwerdeführer II auf eine Replik. 2.7. Mit Verfügung vom 12. Januar 2023 wurden die Beschwerdeführer II ersucht, eine Erbenbescheinigung einzureichen. Diese wurde am 13. Januar 2023 eingereicht. 3. Das Verwaltungsgericht hat den Fall am 1. März 2023 beraten und entschieden.