2.2. Der Gemeinderat E. reichte am 30. Mai 2022 eine Beschwerdeantwort ein, wobei er festhielt, aus den eingereichten Beschwerden resultierten mit Ausnahme des aufgestellten Schutzzeltes keine neuen Aspekte. Das Verwaltungsgericht werde gebeten, die Frage der Zulässigkeit des Schutzzeltes im Rahmen des laufenden Verfahrens zu klären. 2.3. Mit Beschwerdeantwort vom 9. Juni 2022 beantragte der Rechtsdienst des Regierungsrats namens des Regierungsrats die kostenfällige Abweisung der Beschwerden. 2.4. Der C. (Beschwerdegegner) beantragte mit Beschwerdeantwort vom 12. Juli 2022: 1. Die Beschwerde sei abzuweisen, falls auf diese eingetreten wird.