5. Die Kosten des Verfahrens der Beschwerde des C., bestehend aus einer Staatsgebühr von Fr. 1'000.– sowie den Kanzleigebühren und Auslagen von Fr. 440.–, insgesamt Fr. 1'440.–, werden zur Hälfte, das heisst mit Fr. 720.– dem C. auferlegt. Die andere Hälfte geht zulasten der Staatskasse. Da der C. einen Kostenvorschuss von Fr. 1'000.– geleistet hat, sind ihm Fr. 280.– aus der Staatskasse zurückzuerstatten.