4. Die Kosten des Verfahrens der Beschwerden von A. und G., bestehend aus einer Staatsgebühr von Fr. 4'000.– sowie den Kanzleigebühren und Auslagen von Fr. 1'320, insgesamt Fr. 5'320.–, werden je zur Hälfte, das heisst mit je Fr. 2'660.– A. und den Erben von G. auferlegt. Die Erben von G. (H., A., I., J. und K.) haften für ihre Hälfte solidarisch. Da A. und G. je einen Kostenvorschuss von Fr. 2'000.– geleistet haben, haben A. und die Erben von G. noch je Fr. 660.– zu bezahlen.