Die Gerätekiste und die Sitzbank wurden als nicht baubewilligungspflichtig beurteilt. Am 9. Juni 2020 korrigierte das BVU, Abteilung für Baubewilligungen, seine Verfügung vom 19. Mai 2020 mit einer ergänzten Auflage-Ziffer 4.8 betreffend Überflug geschützter Gebiete. Mit Protokollauszug vom 22. Juni 2020 wies der Gemeinderat E. die Einwendungen ab, soweit sie nicht durch Bedingungen und Auflagen gutgeheissen wurden. Gleichzeitig erteilte er – unter Hinweis auf den kantonalen Teilentscheid – die Baubewilligung unter Auflagen und Bedingungen. Dagegen erhob A. am 22. Juli 2020 Beschwerde beim Regierungsrat.