7. Die vorstehenden Erwägungen führen zur Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten ist. III. Gemäss § 72 Abs. 2 GPR sind in Stimmrechts-, Wahl- oder Abstimmungsverfahren vor Verwaltungsgericht die Normen des VRPG anwendbar. Nach § 72 Abs. 1 GPR, welcher als lex specialis zu den Bestimmungen des VRPG Anwendung beansprucht (§ 1 Abs. 3 VRPG), werden in Stimm- rechts-, Wahl- oder Abstimmungsverfahren vor Verwaltungsgericht grundsätzlich weder Verfahrenskosten erhoben noch Parteientschädigungen zugesprochen. Das Verwaltungsgericht erkennt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.