6. Abschliessend ist auf den Einwand des Beschwerdeführers einzugehen, die amtliche Publikation des Gemeindeversammlungsbeschlusses sei irreführend bzw. nicht korrekt gewesen. Dabei legt der Beschwerdeführer weder dar, worin der Fehler konkret bestanden haben soll, noch begründet er, inwiefern ihm daraus ein Nachteil erwachsen sein soll. Seine diesbezügliche Rüge verfängt demnach von vornherein nicht. Gleiches gilt für die ebenfalls beanstandete amtliche Publikation der Ungültigkeitserklärung, zumal es dem Beschwerdeführer offensichtlich dennoch möglich war, rechtzeitig Beschwerde gegen die Ungültigkeitserklärung zu erheben.