5.5. Aus dem Vorstehenden folgt insgesamt, dass das vom Beschwerdeführer und weiteren Beteiligten erhobene Referendum zu Recht für ungültig erklärt wurde. Entsprechend kommen auch den gesammelten Stimmen keine weitergehenden Wirkungen zu. Mithin fällt es ausser Betracht, das effektiv erhobene Referendum – wie vom Beschwerdeführer in Rechtsbegehren Ziff. 2 verlangt – umzudeuten und gestützt auf das ursprüngliche Referendum über beide Teilgebiete je eine eigene Referendumsabstimmung durchzuführen. Was die Möglichkeit betrifft, anstatt der Ungültigkeitserklärung auf eine andere, mildere Massnahme (z.B. erneute Eröffnung der Re- - 12 -