Dass die beiden Anträge getrennt zur Abstimmung gekommen sind, stand somit auch im Interesse der Stimmberechtigten, ihren Willen unverfälscht und kompromisslos zu beiden Teilgebieten einzeln abgeben zu können. Dieses Interesse würde jedoch verletzt, wenn das Referendum für gültig erklärt werden würde, da die in der Referendumsabstimmung abgegebene Stimme für beide Teilgebiete Gültigkeit erlangen würde. Im Ergebnis besteht demzufolge ein erhebliches öffentliches Interesse an der Einhaltung von § 62c Abs. 2 GPR, welches dem Vertrauensschutz vorzugehen hat.