Bereits aus geographischen Gründen und aufgrund des sich nicht deckenden Kreises an Betroffenen kann damit nicht von Anträgen bzw. Beschlüssen gesprochen werden, die einen hinreichend engen sachlichen inneren Zusammenhang aufweisen, um Gegenstand eines einzigen, mit dem Grundgedanken von § 62c Abs. 2 GPR zu vereinbarenden Beschlusses zu werden. Von Bedeutung ist zudem, dass bezüglich des Perimeters Z. neben der Einführung von Tempo 30 zusätzlich ein Verbot für Motorwagen und Motorräder auf dem Doossenweg vorgesehen wurde (vgl. Berichte und Anträge Einwohnergemeinde in der Einladung zur Einwohnergemeindeversammlung vom 22. November 2021, S. 28; act.