Wie die Vorinstanz zutreffend festgehalten hat, handelt es sich dabei nicht um eine untergeordnete Formvorschrift. Vielmehr bringt die besagte Bestimmung den Grundsatz der Einheit der Materie im Referendumskontext zum Ausdruck, wobei ihr die Vermutung inhärent ist, dass das Vorliegen separater Beschlüsse indiziert, dass diese, um den Grundsatz der Einheit der Materie zu wahren, nicht in einem einheitlichen Beschluss getroffen werden durften.