5.4.2. Im Bereich der politischen Rechte und gerade bei der Beurteilung der Gültigkeit von Initiativ- und Referendumsbegehren kommt dem Legalitätsprinzip erhöhte Bedeutung zu. Das Interesse an einer korrekten, den gesetzlichen Regeln entsprechenden demokratischen Willensbildung ist als sehr hoch einzustufen (vgl. auch AGVE 1984 S. 656 f., Erw. 3c, bestätigt durch BGer 1P.460/84 vom 22. Oktober 1984). Vorliegend besteht das öffentliche Interesse insbesondere in der Einhaltung der Vorgaben von § 62c Abs. 2 GPR. Wie die Vorinstanz zutreffend festgehalten hat, handelt es sich dabei nicht um eine untergeordnete Formvorschrift.