5.4. 5.4.1. Die Berufung auf den Grundsatz von Treu und Glauben (Art. 9 BV) und den daraus fliessenden Anspruch auf den Schutz des berechtigten Vertrauens in behördliche Zusicherungen scheitert von vornherein, wenn ihr überwiegende öffentliche Interessen gegenüberstehen (Urteil des Bundesgerichts 2C_634/2021 vom 16. März 2022, Erw. 4.2). Als gewichtiges öffentliches Interesse kommt dabei namentlich das Interesse an der richtigen Rechtsanwendung (Legalitätsprinzip) in Frage (ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, a.a.O., N 699).