ist zu Gunsten des Beschwerdeführers zu berücksichtigen, dass bezüglich der zumutbaren Sorgfalt bei Rechtsunkundigen kein allzu strenger Massstab anzusetzen ist. Anlass zur Überprüfung, etwa durch eine Rückfrage bei der Behörde, besteht einzig dort, wo die Fehlerhaftigkeit der Vertrauensgrundlage leicht erkennbar ist (ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Aufl., N 657). Allerdings bleibt zu beachten, dass jemand, der Referendumsbegehren anstösst, die wenigen grundsätzlichen und einfachen Formvorschriften einhalten muss, die sich den einschlägigen Gesetzesbestimmungen entnehmen lassen. Der Wortlaut von § 62c Abs. 2 GPR ist klar und bedarf auch