5.3. Weiter ist strittig, ob sich der Beschwerdeführer auf die Vertrauensgrundlage hat verlassen dürfen. Wie die Vorinstanz zu Recht festhält, hätte es vorliegend durchaus Anhaltspunkte gegeben (Abdruck einschlägiger Gesetzesbestimmungen auf der Rückseite der Formulare, Merkblatt auf der Gemeindewebsite), welche der Beschwerdeführer zum Anlass hätte nehmen können, sich zu versichern, dass die ihm ausgehändigten Referendumsbögen tatsächlich den rechtlichen Vorgaben entsprechen. Gleichwohl - 10 -