4.2). In anderen Worten ändert der Umstand, dass ihm drei verschiedene Formulare (die sich indes nach der damaligen Ansicht der Gemeindeschreiberin auf drei zulässige Varianten bezogen haben) zur Verfügung gestellt wurden, nichts daran, dass dieses Verhalten inhaltlich hinreichend bestimmt war, um als behördliche Zusicherung gewertet zu werden, zumal gerade durch das Zurverfügungstellen dieser "Auswahlsendung" beim Beschwerdeführer der Eindruck erweckt wurde, das Referendum könne gegen nur einen oder beide Beschlüsse der Gemeindeversammlung getrennt oder eben auch gegen beide Beschlüsse zusammen in einem einzigen Referendumsbegehren ergriffen werden.