Nicht gefolgt werden kann der Vorinstanz zudem hinsichtlich ihrer Ansicht, vorliegend fehle es an der Bestimmtheit der die Vertrauensgrundlage schaffenden Handlung. Denn unabhängig davon, dass die Gemeindeschreiberin drei Referendumsbögen ausgehändigt hat, hat sich dieses Verhalten auf die spezifische Absicht des Beschwerdeführers, ein Referendum gegen die Beschlüsse der Einwohnergemeindeversammlung vom 22. November 2021 zu ergreifen, und damit auf eine konkrete, den Beschwerdeführer berührenden Angelegenheit bezogen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_634/2021 vom 16. März 2022, Erw. 4.2).