vgl. auch Weisung des DVI vom 30. September 1981, Ziff. 3). Insofern ist davon auszugehen, dass der Gemeinderat die administrativen Arbeiten im Zusammenhang mit kommunalen Referenden intern an die Gemeindekanzlei delegiert hat, was gestützt auf § 37 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a i.V.m. § 39 Abs. 1 GG zulässig ist.