Bei kommunalen Belangen sei die Gemeindekanzlei bzw. die Gemeindeschreiberin jedoch die erste Anlaufstelle für Private (Auszug aus dem Protokoll des Gemeinderates X., Sitzung vom 14. Februar 2022, S. 3; act. 80). Hinzu kommt, dass auch in der amtlichen Publikation zur Ansetzung der Referendumsfrist der Hinweis angebracht wurde, es bestehe die Möglichkeit, vor Beginn der Unterschriftensammlung den Wortlaut des Begehrens durch die Gemeindekanzlei kontrollieren zu lassen (act. 124; vgl. auch Weisung des DVI vom 30. September 1981, Ziff. 3).