Referendumsbögen ein Akt zu erblicken ist, der als taugliche Vertrauensgrundlage qualifiziert. Entgegen den Ausführungen der Vorinstanz ist darüber hinaus auch die Zuständigkeit der die Vertrauensgrundlage schaffenden Person (hier: die Gemeindeschreiberin) gegeben. Der Gemeinderat X. verweist diesbezüglich zu Recht darauf, dass gemäss § 62g Abs. 1 GPR zwar der Gemeinderat zuständig sei für die Beurteilung, ob ein Referendum gültig zustande gekommen sei. Bei kommunalen Belangen sei die Gemeindekanzlei bzw. die Gemeindeschreiberin jedoch die erste Anlaufstelle für Private (Auszug aus dem Protokoll des Gemeinderates X., Sitzung vom 14. Februar 2022, S. 3;