5. 5.1. Steht fest, dass das vom Beschwerdeführer und weiteren Beteiligten erhobene Referendum § 62c Abs. 2 GPR verletzt wurde, ist weiter zu prüfen, ob sich der Beschwerdeführer auf den Vertrauensschutz berufen kann und das Referendum gegebenenfalls dennoch als gültig zustande gekommen zu erachten ist. 5.2. Einigkeit besteht darüber, dass im Zurverfügungstellen von drei durch die Gemeindeschreiberin auf dem Briefpapier der Gemeinde ausgefertigten -9-