schluss des Gemeinderates, zu den Perimetern östlich Y. (Antrag a)) und Z. (Antrag b) je einen eigenständigen Antrag zur Abstimmung zu bringen (vgl. Auszug aus dem Protokoll der Einwohnergemeindeversammlung X. vom 22. November 2021, S. 3, act. 127), insofern bindend ist, als die entsprechend unabhängig voneinander gefassten Beschlüsse auch den Weg hinsichtlich eines späteren Referendums vorgeben. Was einmal separat beschlossen wurde, kann gemäss dem Wortlaut von § 62c Abs. 2 GPR nicht zum Gegenstand eines einzigen Referendums erhoben werden, unabhängig davon, ob zwischen den einzelnen Beschlüssen ein sachlicher Zusammenhang besteht und wie stark dieser gegebenenfalls ist.