4. Mit der Vorinstanz und entgegen der Eventualbegründung des Beschwerdeführers ist vorab festzuhalten, dass die Kombination von zwei eigenständigen Beschlüssen der Einwohnergemeindeversammlung in ein und demselben Referendumsbogen die Bestimmung von § 62c Abs. 2 GPR in geradezu offensichtlicher Weise verletzt. Auch der Beschwerdeführer bestreitet nicht, dass von der Einwohnergemeindeversammlung zwei getrennte Beschlüsse gefasst und ebenso publiziert wurden, er wendet lediglich ein, dass der Grundsatz der Einheit der Materie durch den verwendeten Referendumsbogen nicht per se verletzt werde (vgl. dazu hinten Erw. II/5.4). Entscheidend ist aber bereits die Tatsache, dass der Ent-