Sinne der Bundesverfassung ausgelegt oder sein pflichtgemässes Ermessen nicht ausgeübt bzw. die politischen Mitwirkungsrechte des Beschwerdeführers unverhältnismässig verletzt. 3. Die vorinstanzlichen Ausführungen zum Gehalt von § 62c GPR sind ausführlich und werden vom Beschwerdeführer denn auch nicht bestritten; auf sie kann an dieser Stelle verwiesen werden. Auch Erläuterungen zu den rechtlichen Grundlagen des Vertrauensschutzes erübrigen sich, da die Vorinstanz diese zutreffend wiedergegeben hat und sie auch vom Beschwerdeführer nicht beanstandet wurden. Auch diesbezüglich ist auf den vorinstanzlichen Entscheid zu verweisen.